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Fragen

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Davon hängt der Umfang der gesetzlichen Sachmangelhaftung ab. Beim so genannten Verbrauchsgüterkauf (privater Kunde) muss der Verkäufer mindestens 2 Jahre für Sachmängel haften. Das gilt für alle neuen Produkte, egal ob Auto, Werkzeug, Computer, Spielzeug oder Fahrrad. Der Verkäufer darf diese Frist nicht umgehen oder verkürzen. Anders, wenn Sie als Unternehmer einkaufen: Hier darf der Verkäufer seine Haftung per Vertrag auf ein Jahr beschränken oder (z.B. für gebrauchte Sachen) unter Umständen ganz ausschließen.
Sie können grundsätzlich zwischen „Mängelbeseitigung“ oder „Ersatzlieferung“ wählen. Das heißt sie müssen sich entscheiden: Soll das Fahrrad repariert oder ausgetauscht werden? Aber hier gibt es Grenzen, wegen einem defekten Rückstrahler können Sie kein neues Fahrrad verlangen. Generell darf der Verkäufer zweimal versuchen, den Fehler zu beheben. Gelingt das nicht und kommt auch keine Ersatzlieferung (neues Fahrrad) in Frage, können Sie wählen zwischen „Rücktritt“ (Fahrrad hin und Geld zurück) oder „Preisminderung“ .
Die Sachmangelhaftung geht regelmäßig über die Garantie hinaus! Es handelt sich hier um ein Gesetz (§ 437 BGB) und die Haftung betrifft das ganze Fahrrad. Die Garantie dagegen ist immer eine freiwillige Leistung eines Herstellers. Sie kann im Umfang und Dauer frei von Ihm frei gestaltet werden. Er verspricht damit für eine bestimmte Zeit der Haltbarkeit des Rades (Rahmenbruch) oder einzelner Teile wie z.B. Gabel, Räder oder Komponenten. Treten innerhalb dieser Frist Schäden auf, garantiert der Hersteller kostenlose Nachbesserung. Es gibt normalerweise weder Preisminderung noch Rücktritt. Die Garantie ist meist an Bedingungen wie z.B. Wartung und Reparaturen in einer Vertragswerkstatt geknüpft.
Wenn das Rad technisch und optisch nicht neuwertig oder nicht voll funktionstüchtig ist. Ein Mangel besteht ebenfalls, wenn die vertraglich vereinbarten Eigenschaften fehlen. Beispiel: Sie kaufen eine Mountainbike, dann muss das Bike auch voll geländetauglich sein. Der Verkäufer haftet auch für Erwartungen, die bei Ihnen als Käufer etwa durch Werbeaussagen eines Herstellers geweckt wurden. Wer z.B. mit XTR - Komponenten wirbt, muss ein Fahrrad mit solchen Anbauteilen liefern. Wichtig: Der Mangel muss bereits vorhanden sein, wenn das Fahrrad an den Käufer übergeben wird. Auch wenn Schäden erst später zum Vorschein kommen.
Tritt der Fehler oder Defekt innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf auf, geht der Gesetzgeber davon aus, dass dieser von Anfang an da war. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen. Danach dreht sich der Spieß um. Bei Mängeln, die nach mehr als 6 Monaten zum ersten Mal auftauchen, muss der Kunde, gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen, belegen, dass sie schon bei der Übergabe vorhanden waren.
Da sind im Streitfalle die Sachverständigen gefragt. Sie wissen über die typischen Mängel Bescheid. Beispiel: Bricht eine Felge nach 12 Monaten, spricht das für einen Mangel, ist nach 3000 km der Bremsbelag alle, ist von Verschleiß auszugehen.
Beim Verkauf von Privat zu Privat ändert sich nichts. Da kann die Haftung für Sachmängel grundsätzlich ausgeschlossen werden. Ein gewerblicher Verkäufer haftet gegenüber Privatkunden zwei Jahre. Er kann die Frist vertraglich auf ein Jahr begrenzen, aber er kann seine Sachmangelhaftung nicht mehr ganz ausschließen. Klauseln wie „ verkauft ohne Gewährleistung“ entfalten keine Wirkung.
Damit sind nicht nur Händler gemeint, sondern jeder (auch Selbständige und Freiberufler), der die Sache, das er verkaufen will, seinem Betrieb oder seiner Firma zugeordnet hatte. Für Fahrräder dürfte das nur von geringer praktischer Bedeutung sein, beim Gebrauchtwagenkauf allerdings kann die sehr wichtig werden. Wer als gewerblicher Händler eine gebrauchte Ware an einem privaten Käufer veräußert, muss mindestens 1 Jahr für Sachmängel haften.
Hat das Fahrrad nicht die „ vertragsgemäße Beschaffenheit „, ist das ein Mangel. Das heißt: Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen dürfen nicht über das hinausgehen, was bei einem Fahrrad des betreffenden Typs angesichts von Alter und Laufleistung normalerweise üblich ist. Beispiel: Eine abgenutzte Kette bei einem 3 Jahre alten Fahrrad ist wohl kein Mangel, ein Schaden am Tretlager dagegen schon.
In den ersten 6 Monaten nach dem Kauf trifft den Verkäufer die Beweislast. Der muss beweisen, dass der Fehler bei Übergabe der Kaufsache noch nicht vorhanden war. Danach geht die Beweislast auf den Käufer über.
Bei Ersatzteilen gilt das Gleiche wie bei jedem anderen Neukauf: Gegenüber privaten Kunden haftet der Verkäufer für neue Teile zwei Jahre, für gebrauchte mindestens ein Jahr. Nur bei gewerblichen Kunden darf er seine Haftung ausschließen oder begrenzen. Für Reparaturarbeiten muss die Werkstatt grundsätzlich 2 Jahre gerade stehen und zwar unabhängig davon, ob ein neues oder gebrauchtes Teil eingebaut wird. Die Haftung kann vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden.
Danach haftet ein Verkäufer oder Händler nicht nur für seine eigenen Montagefehler (z.B. Reifen oder Bremsen), sondern auch für Montagefehler eines Kunden, wenn eine Bedienungsanleitung mangelhaft oder missverständlich war. Die Texte müssen so verfasst sein, dass ein „Durchschnittsbürger“ sie verstehen kann.
Dann haben Sie leider Pech. Ihre Ansprüche bestehen zwar auf dem Papier weiter, sind jedoch in der Praxis regelmäßig nicht mehr durchsetzbar.
Das kommt darauf an, ob man von einem Händler oder einem Privatmann ersteigert hat. Es gelten beim Händler alle gesetzlichen Gewährleistungsrechte, bei Privatleuten kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden, was bei ebay sehr oft passiert. Achtung, private “Powerseller” werden wie Händler behandelt!
 
SACHMANGELHAFTUNG
Ist die Kaufsache mit einem Mangel behaftet, finden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln Anwendung. Der Verkäufer ist gemäß § 433 BGB verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Rechts- und Sachmängeln zu verschaffen. Die Kaufsache ist nur frei von Sachmängeln, wenn sie bei Übergabe den subjektiven Anforderungen (was ist aus Käuferperspektive vereinbart) und den ...
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